Beschreibung: (von Sachverständigen)ist die durch eine staatliche oder halbstaatliche Stelle festgestellte und zuerkannte besondere persönliche Eignung und Sachkunde. Die öffentliche Bestellung ist gesetzlich in 36 GewO geregelt. Auf der Grundlage des 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassen die Landesregierungen bzw. die jeweiligen Körperschaften des öffentlichen Rechts Sachverständigenordnungen, die die Anforderungen an die Sachverständigen festlegen. Das Institut der öffentlichen Bestellung ist jedoch nur in Deutschland bekannt.
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