Beschreibung: definiert die Zulassung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. i) als Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats [der EU] auf Antrag eines Antragstellers das Inverkehrbringen eines Biozid-Produkts in seinem Gebiet oder einem Teil desselben zulässt.
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