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Grundstückswert

Beschreibung: richtet sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Kostenermittlung. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis vom Verkehrswert zum Zeitpunkt der Kostenermittlung abweicht. Sind Teile des Grundstückes unentgeltlich oder gegen Entgelt für den Gemeinbedarf abzutreten oder abgetreten worden, so soll diese Fläche bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt werden.
Bei Grundstücken, für die ein Erbbaurecht bestellt wird, darf der Grundstückswert nicht eingesetzt werden.

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