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Kategorie: Bauen

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Baugrenze
(Bauflucht); ist im Bebauungsplan festgelegt und darf nicht überbaut werden. Baugrenze ist nicht identisch mit Grundstücksgrenze. Die entsprechende Regelung ist in der Landesbauordnung festgelegt.


Baugrube
Abmessung richtet sich nach der Grundfläche des Kellers, zuzüglich eines Arbeitsraumes von allseits mind. 50 cm an der Sohle. Ihre Tiefe ergibt sich aus der Geschosshöhe des Kellers. Die Baugrubenwände müssen je nach Bodenart zwischen 45 º und 60 abgeböscht werden.


Bauherren - Haftpflichtversicherung
schützt vor den finanziellen Folgen von Haftpflichtansprüchen, die gegen den Bauherrn im Zusammenhang mit seinem Bauvorhaben gestellt werden. Der Bauherr ist für Schäden, die Außenstehende durch seinen Bau erleiden, allein verantwortlich, obwohl in der Regel Architekten mit der Planung und Bauleitung und der Bauunternehmer mit der Durchführung des Baus beauftragt sind.


Baukostenschätzung
Die Baukostenschätzung sollte durch den Architekten/Planer auf der Grundlage der DIN 276 erfolgen und alle Kostengruppen (1 bis 8) beinhalten und spezifizieren. Eine solide und sorgfältige Planung spart in jedem Falle mehr Geld, als das Architektenhonorar ausmacht.


Baulast
beim Kauf eines Grundstückes unbedingt nach Baulasten erkundigen. Nicht alle Baulasten sind im Grundbuch eingetragen u. dann u.U. im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsämter (Z.B. Bodenverschmutzung, Altrechte u.a.) Die Bauaufsichtsbehörden erteilen die entsprechenden Auskünfte. Baulasten sind z.B. Überwegerechte, Ansprüche der Stromversorgung o. der Post, die berechtigt sind, hier Masten oder Verteilerkästen aufzustellen, der Abstand zur Grundstücksgrenze usw.


Baulastenverzeichnis
Verzeichnis über die Baulasten. Das Baulastenverzeichnis wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde geführt, nicht beim Amtsgericht (Grundbuchamt).


Bauleistungsversicherung
schützt den Bauherrn vor finanziellen Verlusten durch unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Bauleistung während der Bauzeit. Bereits von Baubeginn an hat der Bauherr für Schäden, z. B. durch folgende Ursachen, selbst aufzukommen: höhere Gewalt und unabwendbare Umstände, außergewöhnliche Witterungseinflüsse, deren Folgen mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln vom Bauunternehmer nicht zu verhindern sind, unvorhergesehene Eigenschaften des Baugrundes und Handlungen unbekannter Personen, die zur Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung führen können. Nach der Abnahme trägt der Bauherr uneingeschränkt das Risiko bis zur Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens. Hierzu gehört insbesondere das Diebstahlrisiko fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteilen.


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