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Baufeuchte
Feuchtigkeit, die bei Errichtung des Gebäudes durch anfallendes Wasser, wie z.B. Anmachwasser (Putz, Estrich,...) Regenwasser, Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser, Hangwasser, in die Bauteile gelangt.
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Baugenehmigung
Die Baugenehmigung erlischt, wenn der Bau mehr als ein Jahr unterbrochen wird (in den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Fristen).
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Baugenehmigung
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt, in Brandenburg 6 Jahre, in Bayern und Rheinland-Pfalz 4 Jahre, in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen 3 Jahre und in Berlin 2 Jahre, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb der Geltungsdauer begonnen wird, erlischt die Baugenehmigung.
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Baugenehmigung
Antrag auf Baugenehmigung wird eingereicht, wenn die Genehmigungspläne gezeichnet, die Statik berechnet, der Wärmeschutznachweise oder der Ausnahmegenehmigung und alle entsprechenden Formblätter ausgefüllt sind. In der Regel bereitet der vorlageberechtigte Architekt, Ingenieur bzw. Bauträger den Antrag vor, der Bauherr unterschreibt. Die Baugenehmigung ist für viele bauliche Maßnahmen an einem Gebäude erforderlich. Sie muss eingeholt werden, bevor mit dem Bau oder Umbau begonnen wird. In vielen Bundesländern hat man die Vereinfachungen des Baugenehmigungsrechtes eingeführt. z.B. können bisher genehmigungspflichtige - Modernisierungsmaßnahmen an und in Wohngebäuden ohne vorheriges behördliches Verfahren erfolgen. Es wird unterschieden in genehmigungsbedürftige Vorhaben, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren und genehmigungsfreie Vorhaben. Um zu erfahren, ob Genehmigungs- oder Anzeigepflichten bestehen, wendet man sich am besten an die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde.
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Baugrenze
(Bauflucht); ist im Bebauungsplan festgelegt und darf nicht überbaut werden. Baugrenze ist nicht identisch mit Grundstücksgrenze. Die entsprechende Regelung ist in der Landesbauordnung festgelegt.
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Baugrube
Abmessung richtet sich nach der Grundfläche des Kellers, zuzüglich eines Arbeitsraumes von allseits mind. 50 cm an der Sohle. Ihre Tiefe ergibt sich aus der Geschosshöhe des Kellers. Die Baugrubenwände müssen je nach Bodenart zwischen 45 º und 60 abgeböscht werden.
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Bauherren - Haftpflichtversicherung
schützt vor den finanziellen Folgen von Haftpflichtansprüchen, die gegen den Bauherrn im Zusammenhang mit seinem Bauvorhaben gestellt werden. Der Bauherr ist für Schäden, die Außenstehende durch seinen Bau erleiden, allein verantwortlich, obwohl in der Regel Architekten mit der Planung und Bauleitung und der Bauunternehmer mit der Durchführung des Baus beauftragt sind.
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