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Grundflächen und Rauminhalte
sind nach 3 Bereichen zu ermitteln
a) überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen
b) überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen (z.B. Loggia, Carport, Luftgeschoss, Laubengang, überdeckter Balkon)
c) nicht überdeckt (z.B. Dachgarten, nicht überdeckter Balkon)
Bei Kostenermittlungen wird vorwiegend der Bereich a herangezogen. Bezugseinheiten sind €/m3BRIa und €/m2BGFa sowie €/m2NF und €/m2HNF und damit die wichtigste Rolle bei Kostenschätzungen neben der Wohnfläche nach DIN 283-2 (03.51) und anderen Bezugsgrößen. Brutto-Grundfläche (BGF) Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt. Brutto-Grundflächen des 2. Bereichs sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktionsgrundflächen), die zwischen dem 1. und 2. Bereich liegen, sind zum 1. Bereich zu rechnen.
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Grundflächenzahl (GRZ)
auf jedem Grundstück darf nur ein Teil der Fläche überbaut werden, das hängt vom Bebauungsplan ab. Die Grundflächenzahl legt fest, wie viel Fläche bebaut werden darf.
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Grundierung (Holz)
erster Arbeitsgang bei der Oberflächenbehandlung des Holzes; sie hat den Zweck, die Saugfähigkeit des Untergrundes aufzuheben und eine gute Grundlage für nachfolgende Anstriche zu schaffen.
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Grundierung (Metall)
Metalle erhalten nach dem Entrosten einen Korrosionsschutz -Grundanstrich mit passivierender Wirkung. Entrostete Stahlbauteile versieht man nach DIN 18364 bzw. 55928 T 6 in der Regel mit 2 Bleimennige-Grundanstichen auf Ölgrundlage. Im Brückenbau diese Bleimennige-Anstriche nicht mehr zulässig.
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Grundschuld
Belastung eines Grundstückes zugunsten eines Gläubigers (z.B. Bank). Aufgrund der Belastung muss eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück gezahlt werden. Sie wird von den Banken im Regelfall gefordert bevor ein Darlehen ausgezahlt wird.
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Grundstück
jedes für sich vermessene u. im Grundbuch eingetragene Flurstück ist ein Grundstück. Wird aus einer größeren Fläche mit nur einer Flurstücknummer ein Teilstück herausgekauft, so bezeichnet man das als eine Parzelle.
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Grundstückswert
richtet sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Kostenermittlung. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis vom Verkehrwert zum Zeitpunkt der Kostenermittlung abweicht. Sind Teile des Grundstückes unentgeltlich oder gegen Entgelt für den Gemeinbedarf abzutreten oder abgetreten worden, so soll diese Fläche bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt werden.
Bei Grundstücken, für die ein Erbbaurecht bestellt wird, darf der Grundstückswert nicht eingesetzt werden.
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